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   BSG, 25.10.1995 - 5/4 RA 66/94   

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BSG, 25.10.1995 - 5/4 RA 66/94 (https://dejure.org/1995,2674)
BSG, Entscheidung vom 25.10.1995 - 5/4 RA 66/94 (https://dejure.org/1995,2674)
BSG, Entscheidung vom 25. Oktober 1995 - 5/4 RA 66/94 (https://dejure.org/1995,2674)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1996, 1248
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 09.09.1986 - 11a RA 2/85

    Rückforderungen - Kenntnis von Tatsachen - Rücknahme eines Verwaltungsaktes -

    Auszug aus BSG, 25.10.1995 - 4 RA 66/94
    Bei Ableitung der Aufhebungsentscheidung aus § 48 Abs. 1 S 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 SGB X gehört hierzu auch die Kenntnis davon, daß der Leistungsempfänger die Rechtsgrundlosigkeit der (weiteren) Leistung gekannt oder infolge einer Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße nicht gekannt hat (Fortführung von BSGE 60, 239 = SozR 1300 § 45 Nr. 26).

    Im Fall der Gewährung einer sog großen Witwenrente nach § 1268 Abs. 2 RVO wegen Erziehung eines waisenrentenberechtigten Kindes sind dies die Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, der damit verbundene Wegfall der Rechtsgrundlage für die Zahlung einer großen Witwenrente sowie - bei Ableitung der Aufhebungsentscheidung aus § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X - die Kenntnis davon, daß die Witwe die Rechtsgrundlosigkeit der über das angeführte Datum hinaus erbrachten Zahlungen gekannt oder wegen Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maß nicht gekannt hat (in diesem Sinn bereits, wenn auch bezogen auf § 50 Abs. 2 SGB X, BSG, Urteil vom 9. September 1986 - 11a RA 2/85 - BSGE 60, 239 = SozR 1300 § 45 Nr. 26).

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BSG, 25.10.1995 - 4 RA 66/94
    Im Fall der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes setzt die Rücknahme voraus, daß die Behörde in erster Linie Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes hat, sodann aber auch sämtliche für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig kennt (so BVerwG Großer Senat Beschluß vom 19. Dezember 1984 - GrS 1, 2/84 - NJW 1985, 819 - zu § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes).
  • BSG, 27.07.2000 - B 7 AL 88/99 R

    Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers bei der teilweise Rücknahme von

    Das BSG hat jedoch in ständiger Rechtsprechung entschieden und klargestellt, daß - weil nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X ein Verwaltungsakt nur in den Fällen des Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 des § 45 SGB X bzw nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann - der Behörde folglich auch diejenigen Tatsachen bekannt sein müssen, die § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X bzw § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X für die Aufhebung voraussetzen (BSGE 60, 239, 240 f = SozR 1300 § 45 Nr. 26; BSGE 62, 103, 108 = SozR 1300 § 48 Nr. 39; BSGE 65, 221, 228 = SozR 1300 § 45 Nr. 45; BSGE 66, 204, 210 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 1; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 2; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 26; BSGE 77, 295, 299 f = SozR 3-1300 § 45 Nr. 27; BSG Urteil vom 6. März 1997 - 7 RAr 40/96 -, DBlR Nr. 4372 zu § 45 SGB X).

    Die Behörde kann deshalb nicht allein auf den Akteninhalt abstellen (vgl dazu BSGE 77, 295, 300 f = SozR 3-1300 § 45 Nr. 27; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 26; BSG Urteil vom 6. März 1997 - 7 RAr 40/96 -, DBlR Nr. 4372 zu § 45 SGB X).

  • LSG Bayern, 21.11.2014 - L 8 SO 5/14

    Aufhebung für die Vergangenheit, Jahresfrist, Vorverlagern des

    Die Verweisung auf § 45 Abs. 4 SGB X ist nur dahingehend zu verstehen, dass eine Aufhebung des Ursprungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des hieraus Berechtigten lediglich durch einen Bescheid möglich ist, der innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Behörde von den Aufhebungstatsachen ergeht (Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Rn. 78 zu § 48, BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 26; s zur Einfügung von "Satz 2" in Abs. 4 S 1: BT-Drucks 13/10033 S 24 zu Art. 5 Nr. 3).
  • BSG, 31.01.2008 - B 13 R 23/07 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - Erwerbsersatzeinkommen - Hinzuverdienst -

    Bei der "entsprechenden" Anwendung der Jahresfristregelung auf die Aufhebungsvorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X muss das maßgebende Wissen der Behörde sämtliche Tatsachen und Umstände betreffen, die die wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse bei Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts darstellen (s BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 26 S 87).
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